Betriebliches Eingliederungs­management (BEM)

Was bedeutet das betriebliche Eingliederungs­management?

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz BEM) ist eine Maßnahme im deutschen Arbeitsrecht, die darauf abzielt, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten zu fördern und zu erhalten. Es dient insbesondere dazu, langfristige Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und die Wiedereingliederung von Mitarbeitern nach einer längeren Krankheitsphase zu unterstützen.

Das BEM ist gesetzlich im § 167 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert. Es betrifft vor allem Arbeitgeber und Beschäftigte, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten.

Wir können Sie in Ihrem BEM-Prozess begleitend unterstützen, vor allem bei Ihren Mitarbeitern mit interkulturellem Hintergrund, damit keine Sprachbarrieren entstehen.

Gespräch unter 3 Personen

Ablauf von BEM

  1. Angebot und Information: Der Arbeitgeber informiert den betroffenen Mitarbeiter über das BEM und bietet ihm an, daran teilzunehmen.
  2. Gespräch: Es folgt ein vertrauliches Gespräch zwischen dem Mitarbeiter, dem Betriebsarzt, dem Arbeitgeber und gegebenenfalls einer Schwerbehindertenvertretung oder dem Personalrat. In diesem Gespräch werden die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit erörtert, mögliche Ursachen identifiziert und Lösungswege besprochen.
  3. Maßnahmenplan: Gemeinsam werden konkrete Maßnahmen erarbeitet, die dazu beitragen sollen, die Gesundheit des Mitarbeiters zu erhalten oder zu verbessern und eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Dabei können beispielsweise flexible Arbeitszeiten, Anpassungen am Arbeitsplatz oder spezielle Schulungen in Betracht gezogen werden.
  4. Umsetzung und Begleitung: Die vereinbarten Maßnahmen werden in die Tat umgesetzt, und der Mitarbeiter wird während des Prozesses begleitet und unterstützt.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll dazu beitragen, Kündigungen aufgrund von Gesundheitsproblemen zu vermeiden und den Mitarbeiter bestmöglich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Es ist ein wichtiges Instrument, um die Arbeitsfähigkeit und Motivation von Beschäftigten zu erhalten und ihre individuellen Bedürfnisse bei gesundheitlichen Einschränkungen zu berücksichtigen.

167 SGB IX - Sozial­gesetzbuch Neuntes Buch

  1. Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
  2. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
  3. Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.