Psychische Gefährdungsbeurteilung

Was ist eine Gefährdungs­beurteilung?

Priorität im Arbeitsschutz ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten und zu optimieren. Insofern dient die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz als das zentrale Instrument im Arbeitsschutz. 

Zumal das Arbeitsschutzgesetz Gefährdungsbeurteilungen (physisch und psychisch) für alle Betriebe vorschreibt. Dadurch sollen potentielle Gefahren am Arbeitsplatz identifiziert, bewertet und mit geeigneten Maßnahmen bekämpft werden. Folglich kann das Risiko von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Erkrankungen minimiert werden.

Unsere pragmatische Lösung für die psychische Gefährdungsbeurteilung erfüllt die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes. Mit dem Fragebogen der Unfallkasse werden psychische Belastungsfaktoren identifiziert, um mögliche Fehlbeanspruchungen zu erkennen und diese an der Quelle zu bekämpfen.

Gestresster-Mann

Ist die Gefährdungs­beurteilung für alle Betriebe Pflicht?

Die Frage kann mit einem klaren ja, für alle Betriebe beantwortet werden, um sowohl physische Belastungen, als auch psychische Belastungen zu identifizieren. Das Arbeitsschutzgesetz und weitere Rechtsvorschriften verpflichten Betriebe jeder Größe, die mit der Arbeit verbundenen Risiken für die Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen, sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Arbeits­schutzgesetz (ArbSchG)

§ 4 - Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
  3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
  6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
  7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
  8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Stand: 02-2023

§ 5 - Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

Stand: 02-2023